Reform der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Neuregelungen, die dich als Unternehmer in die Pflicht nehmen werden oder dir als Arbeitnehmer neue Anreize für deine betriebliche Altersvorsorge bieten.

Durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung soll insbesondere die Vereinbarung von Betriebsrenten in kleinen und mittleren Unternehmen gefördert werden.

Die Änderungen werden an die geltenden Regelungen zu den Vorsorgemodellen in Form von Leistungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen anknüpfen. Ab dem 01. Januar 2018 treten in diesem Zusammenhang regelmäßig Neuregelungen in Kraft.

Folgende Neuregelungen gilt es u.a. hier zu berücksichtigen:

  • Per Tarifvertrag können Arbeitgeber zukünftig verpflichtet werden, Vereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung zugunsten ihrer Arbeitnehmer in Form von Leistungen an einem Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung anzubieten. Ebenfalls kann eine automatische Entgeltumwandlung per Tarifvertrag eingeführt werden.
  • Die gravierenste Auswirkung wird jedoch die nachfolgende Änderung haben. Arbeitgeber sind im Fall einer Entgeltumwandlung des Mitarbeiters bei Neuverträgen ab 2019 verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Ab 2022 gilt diese Regelung auch für bestehende Verträge.
  • Für Geringverdiener (Arbeitnehmer-Einkommen bis zu 2.200 €) wird zusätzlich ein spezielles Fördermodell eingeführt. Zahlt der Arbeitgeber hiernach einen Betrag von mind. 240 € bis max. 480 € im Jahr in eine bAV, bleibt dieser Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Förderung wird mit der zu entrichtenden Lohnsteuer verrechnet.
  • Der steuerfreie Höchstbetrag zu Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen wird von bisher 4% plus weitere steuerfreie 1.800 € auf ganze 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Der Zuschlag zum Höchstbetrag von 1.800 € entfällt. Aber Achtung die Höchstgrenze der Sozialversicherung bleibt unverändert bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Was bedeutet das nun für dich

  • als Unternehmer: Wenn du bereits einen aktuellen Rahmenvertrag besser noch eine Versorgungsordnung über deinen Versicherer hast, kannst Du die Änderungen eigentlich beruhigt auf dich zukommen lassen. Es ist dann die Aufgabe deines Versicherungspartners dir zu zeigen, wie kompetent sie die getroffenen Vereinbarungen zur Betreuung deiner Mitarbeiter umsetzen. Ein guter Rahmenvertrag regelt nämlich eure Zusammenarbeit. Solltest du in im Laufe des Jahres 2018 jedoch nichts von deinem Versicherungspartner hören, werde selber aktiv. Gesetzlich bist nämlich du in der Pflicht.
  • als Arbeitnehmer: Mache mit dem Versicherungspartner deines Arbeitgebers, also deinem bAV-Partner einen Termin, um die neuen Möglichkeiten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zu besprechen. Die Änderungen werden zwar regelmäßig eingeführt, aber die neuen Grenzen gelten bereits schon in 2018. „Du merkst, ich gehe selbstverständlich davon aus, dass du bereits eine  Absicherung getroffen hast„.

Nur durch UMSETZEN und HANDELN kommen wir voran. Die bloße Absicht bringt uns nicht weiter.

In diesem Sinne. Hab einen tollen Tag.

Dein
Marko Kleinert